Was muss ich zur Kabinenbreite dazuzählen?
Was muss ich zur Kabinenbreite dazuzählen?
04 Okt. 2018 20:10
Servus,
hab eine - vielleicht etwas blöde - Frage was die Kabinenbreite anbelangt. Klar, ich hab die maximale Breite, die gesetzlich vorgeschrieben ist, was ein Fahrzeug haben darf. Die Frage ist jedoch, was zählt zu der Breite.
Der Steyr ist mit 2,5 m angegeben, aber die Spiegel sind breiter zum Beispiel. Ich hab auch wo was gelesen, dass Beleuchtung nicht zählt ...
Der eine oder andere nutzt die Breite aus und viele Kabinen haben z.b. 2,48 m. Das ist ok, aber ist da z.b. die Umgebungsbeleuchtung auch dabei? die hat z.b. in meinem Fall noch mal 3,8 cm auf jeder Seite.
Welches Maß ist nun relevant? Die eigentliche Kabine oder Kabine + anbauten? Kennt sich da jemand aus?
LG,
Michl
hab eine - vielleicht etwas blöde - Frage was die Kabinenbreite anbelangt. Klar, ich hab die maximale Breite, die gesetzlich vorgeschrieben ist, was ein Fahrzeug haben darf. Die Frage ist jedoch, was zählt zu der Breite.
Der Steyr ist mit 2,5 m angegeben, aber die Spiegel sind breiter zum Beispiel. Ich hab auch wo was gelesen, dass Beleuchtung nicht zählt ...
Der eine oder andere nutzt die Breite aus und viele Kabinen haben z.b. 2,48 m. Das ist ok, aber ist da z.b. die Umgebungsbeleuchtung auch dabei? die hat z.b. in meinem Fall noch mal 3,8 cm auf jeder Seite.
Welches Maß ist nun relevant? Die eigentliche Kabine oder Kabine + anbauten? Kennt sich da jemand aus?
LG,
Michl
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- KlausU
-
- Moderator
-
- Beiträge: 1906
- Thanks: 571
Re: Was muss ich zur Kabinenbreite dazuzählen?
04 Okt. 2018 21:35 - 04 Okt. 2018 21:37
Habe da was im Netz gefunden
In D gilt:
" Max. Fahrzeugbreite LKW: 2,55 m, PKW 2.50 m , Kühlfahrzeuge max. 2,60 m, Landwirtschaft max. 3 m ohne Ausnahmegenehmigung
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/19/EU (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17) geändert worden ist,
lichttechnische Einrichtungen,
Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,
Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
Reifenschadenanzeiger,
Reifendruckanzeiger,
ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und
die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder. "
Deine Umgebungsbeleuchtung würde ich zu den lichttechnischen Einrichtungen zählen. Wie das ganze in A geregelt ist weiß ich nicht.
In D gilt:
" Max. Fahrzeugbreite LKW: 2,55 m, PKW 2.50 m , Kühlfahrzeuge max. 2,60 m, Landwirtschaft max. 3 m ohne Ausnahmegenehmigung
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/19/EU (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17) geändert worden ist,
lichttechnische Einrichtungen,
Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,
Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
Reifenschadenanzeiger,
Reifendruckanzeiger,
ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und
die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder. "
Deine Umgebungsbeleuchtung würde ich zu den lichttechnischen Einrichtungen zählen. Wie das ganze in A geregelt ist weiß ich nicht.
Viele Grüße
Klaus
Klaus
Letzte Änderung: 04 Okt. 2018 21:37 von KlausU.
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
Re: Was muss ich zur Kabinenbreite dazuzählen?
05 Okt. 2018 01:17
Ab eine gewisse höhe sind zumindest in NL kleine anbauten wie umfeld leuchten usw o.k. bei ein RDW (TüV equivalent) Prüfung des KFZ. Weiss nicht genau ob das von ein EU richtlinie stammt. Sonst ist Klaus liste ähnlich wie bei uns in NL.
-R
-R
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
Re: Was muss ich zur Kabinenbreite dazuzählen?
05 Okt. 2018 13:30
Vielen Dank für die Rückmeldungen und die Verweise. Das macht so auf jeden Fall Sinn. 
LG,
Michl

LG,
Michl
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
Ladezeit der Seite: 0.487 Sekunden